§ 343c asvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

2. Unterabschnitt Zahnärztinnen/Zahnärzte
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 343c Gesamtvertrag über Richttarife für den festsitzenden Zahnersatz
(1) Zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Zahnärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der Richttarife festsetzt, die dem/der Versicherten von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Vertrags-Gruppenpraxen) für Kieferregulierungen nach § 153a und Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes in Rechnung gestellt werden dürfen.
(2) Die gemäß Abs. 1 festgesetzten Richttarife sind für alle in einem Vertragsverhältnis stehenden freiberuflich tätigen Zahnärzte/Zahnärztinnen und Dentisten/Dentistinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen verbindlich.
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