Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 347a Beschwerdeverfahren
Gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde AN das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.