§ 369 asvg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

2. UNTERABSCHNITT.
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1980
§ 369 Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles
Im Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles steht den Versicherungsträgern ein Bescheidrecht nicht zu.
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