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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 447a Innovations- und Zielsteuerungsfonds der Österreichischen Gesundheitskasse
(1) Bei der Österreichischen Gesundheitskasse ist ein Innovations- und Zielsteuerungsfonds einzurichten, der der Finanzierung von Gesundheitsreformprojekten in den Landesstellen, insbesondere zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung, zur Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, eHealth-Anwendungen und zur Zielsteuerung nach § 441f Abs. 5 dient.
(2) Die Mittel des Innovations- und Zielsteuerungsfonds werden aufgebracht durch
- 1. Übertragung von 0,8% der Beitragseinnahmen der Österreichischen Gesundheitskasse an den Fonds und
- 2. die pauschale Beihilfe nach § 1a GSBG in Höhe von 100 Millionen Euro.