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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 471g Besondere Formalversicherung
Hat eine nicht der Vollversicherung unterliegende Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen werden, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine besondere Formalversicherung. § 21 Abs. 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die besondere Formalversicherung
- 1. auch dann endet, wenn die formalversicherte Person die im ersten Satz genannte Mitteilung widerruft;
- 2. auch der Pflichtversicherung nach diesem Abschnitt gleichzuhalten ist.