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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1998
§ 471j Pensionsversicherungszugehörigkeit
Die versicherte Person ist der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es sei denn, daß sie
- 1. bereits auf Grund einer Vollversicherung oder
- 2. auf Grund aller geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr