§ 482 asvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 28.12.2011
§ 482 Kapitalübertragung an die Versicherungsanstalt
Jenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des § 481 gemäß der versicherungstechnischen Bilanz zum 31. Dezember 2011 zur Deckung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen bis längstens 30. November 2012 AN die zuständigen Versicherungsträger zu übertragen.
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