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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2013
§ 485 Übertragung der Vermögensanteile von Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System
Soweit Personen, die am 30. November 2013 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem beitragsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, nicht bis zum Ablauf des 30. November 2013 von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch machen, sich ihre Anwartschaft durch eine Kapitalabfindung vom Pensionsinstitut ablösen zu lassen, wird der der Anwartschaft zugeordnete Vermögensanteil