§ 486 asvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2013
§ 486 Auswahl einer Pensionskasse und einer betrieblichen Kollektivversicherung durch das Pensionsinstitut
Zur Übertragung der Vermögensanteile von Leistungen und Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System nach den §§ 484 Abs. 2 und 3 sowie 485 letzter Satz hat das Pensionsinstitut im Wege einer Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, bis zum 30. September 2013 eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes und eine betriebliche Kollektivversicherung auszuwählen. Die öffentliche Ausschreibung muss sich jedenfalls auf folgende Personengruppen beziehen:
1. auf alle Leistungsberechtigten aus dem beitragsorientiertem System,
2. auf alle Anwartschaftsberechtigten, die bei keinem Mitgliedsbetrieb mehr beschäftigt sind und deren Anwartschaft ruhend gestellt ist, und
3. auf alle Bediensteten des Pensionsinstitutes.
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