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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2013
§ 486 Auswahl einer Pensionskasse und einer betrieblichen Kollektivversicherung durch das Pensionsinstitut
Zur Übertragung der Vermögensanteile von Leistungen und Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System nach den §§ 484 Abs. 2 und 3 sowie 485 letzter Satz hat das Pensionsinstitut im Wege einer Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, bis zum 30. September 2013 eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes und eine betriebliche Kollektivversicherung auszuwählen. Die öffentliche Ausschreibung muss sich jedenfalls auf folgende Personengruppen beziehen:
- 1. auf alle Leistungsberechtigten aus dem beitragsorientiertem System,
- 2. auf alle Anwartschaftsberechtigten, die bei keinem Mitgliedsbetrieb mehr beschäftigt sind und deren Anwartschaft ruhend gestellt ist, und
- 3. auf alle Bediensteten des Pensionsinstitutes.