§ 500 asvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

ABSCHNITT IV. Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1979
§ 500 Begünstigter Personenkreis.
Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs. 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt.
Filter