§ 520 asvg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1969
§ 520 Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger.
Die Bestimmungen der §§ 40 und 43 über die Meldungen und die Auskunftspflicht'>Auskunftspflicht der Zahlungs(Leistungs)empfänger sind auch auf Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach bisheriger Vorschrift festgestellt worden sind oder werden.
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