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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2001
§ 54a Entrichtung von Beitragsteilen durch Dritte
(1) Die auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile sind zu entrichten
- 1. von einer Gebietskörperschaft oder
- 2. von einer beruflichen Interessenvertretung oder
- 3. von einem Verein, der im Wirkungsbereich einer Gebietskörperschaft oder einer beruflichen Interessenvertretung tätig ist,
(2) Die Gebietskörperschaft oder die berufliche Interessenvertretung oder der Verein, die (der) die Entrichtung der auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile nach Abs. 1 vereinbart hat, schuldet diese Beitragsteile selbst und hat sie auf eigene Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.