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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 56a Beiträge während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung.
- 1. einen Pauschalbetrag in der Höhe von 48,11 € sowie
- 2. einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 3,85 €
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e in der Krankenversicherung teilversichert sind. Für diese Personen gilt § 52 Abs. 3.