§ 62 asvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1956
§ 62 Mitteilung über Beitragsrückstände, Beitragsabrechnung.
(1) Der Versicherungsträger, AN den die Beiträge einzuzahlen sind, hat dem Dienstgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände AN Beiträgen samt Zuschlägen und Nebengebühren aushaften.
(2) Der Versicherungsträger, AN den die Beiträge einzuzahlen sind, kann mit den einzelnen Dienstgebern Vereinbarungen über die Form der Abrechnung der Beiträge treffen.
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