§ 79a asvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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4. UNTERABSCHNITT
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 79a Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der Pensionsversicherung
(1) Die Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten, durch Beiträge des Bundes, durch Beiträge des Arbeitsmarktservice sowie durch Beiträge von Fonds sicherzustellen.
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