§ 89a asvg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 89a Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person; ausgenommen davon sind die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Personen.
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