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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2011
§ 91 Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen
(1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, bei einer
- 1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;
- 2. selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Tätigkeit. [Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden.]
(1a) Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit'>Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind folgende Bezüge gleichzuhalten, :
(2) Bei der Anwendung des § 254 Abs. 6 bis 8 ist ein im Anschluss AN einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.