§ 1 avg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: BehördenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.02.1991
§ 1 Zuständigkeit
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.