§ 36 avg
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 26.03.2009
§ 36 Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen
Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.