§ 36a avg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

7. Abschnitt: Begriffsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 15.08.2018
§ 36a Angehörige
(1) Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. der Ehegatte,
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person
6. der eingetragene Partner.
(2) Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(3) Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft'>Eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die Partnerschaft'>Eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
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