§ 36a avg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
7. Abschnitt: BegriffsbestimmungenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 15.08.2018
§ 36a Angehörige
(1) Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1. der Ehegatte,
- 2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
- 3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
- 4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
- 5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person
- 6. der eingetragene Partner.
(2) Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(3) Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft'>Eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die Partnerschaft'>Eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.