§ 54 avg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.02.1991
§ 54 Augenschein
Zur Aufklärung der Sache kann die Behörde auf Antrag oder Von Amts wegen auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.