§ 72 avg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 72
(1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(2) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung wird die Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Bescheides nicht verlängert.