§ 9 avg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.02.1991
§ 9 Rechts- und Handlungsfähigkeit
Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.