§ 2f avrag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 2f Abrechnung der Bezüge
(1) Dem/Der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer/in ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann dem/der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer/in auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.
(2) Der/die Arbeitgeber'>Arbeitgeber/in hat dem/der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer/in eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 ASVG unverzüglich auszuhändigen.
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