§ 2i avrag

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 28.03.2024
§ 2i Mehrfachbeschäftigung
(1) Der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern einzugehen. Der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden.
(2) Der Arbeitgeber'>Arbeitgeber kann im Einzelfall Verlangen, dass der Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer die Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung'>Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die
1. mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
2. der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.
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