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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 3a Informationspflicht
Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Arbeitnehmervertretung, so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer im Vorhinein über
- 1. den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- 2. den Grund des Übergangs,
- 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie
- 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen