§ 10 azhg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 10 Gefahrenzuschlag
Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und Unmittelbar
- 1. mit der Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind 5 Werteinheiten,
- 2. mit der Beseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen Stoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind 3 Werteinheiten,
- 3. mit dem Suchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen, Verschüttungen und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbesondere im urbanen Bereich beauftragt sind 3 Werteinheiten,
- 4. mit der Bekämpfung von Seuchen beauftragt sind ............................................... 4 Werteinheiten,
- 5. mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch § 1 Abs. 4 abgegolten wird......................................................... 4 Werteinheiten,
- 6. mit Aufgaben und Tätigkeiten der Militärpolizei beauftragt sind2 Werteinheiten.