§ 13 azhg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 13 Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches
Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge
- 1. wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder
- 2. wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes