§ 13 azhg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 13 Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches
Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge
1. wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder der Vorbereitung eines Auslandseinsatzes im Inland oder
2. wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes
nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebühren diese nur mit dem verhältnismäßigen Teil.
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