§ 26 azhg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 29.01.2020
§ 26 Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft
Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben
1. über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und
2. die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die von der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen sind.
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