§ 26 azhg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 29.01.2020
§ 26 Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft
Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben
- 1. über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und
- 2. die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die von der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen sind.