§ 27 azhg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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2. Abschnitt Bereitstellungsprämie
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 27 Höhe der Prämie
(1) Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.
(2) Die Bereitstellungsprämie ist monatlich auszuzahlen.
(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
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