§ 28 azhg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 29.12.2011
§ 28 Dauer des Anspruches
(1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
- 1. mit der Annahme der schriftlichen Meldung oder
- 2. im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
(2) Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer
- 1. des Bezuges der Auslandszulage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder
- 2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
- 3. des Entfalls der Bezüge.