§ 30 azhg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
3. Abschnitt AllgemeinesStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 30 Behördenzuständigkeit
Die Vollziehung dieses Teils obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.