§ 31 azhg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
4. TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGENStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.12.2003
§ 31 Verweisung auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.