§ 33 azhg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 31.12.2003
§ 33 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
(1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die auf Ersuchen internationaler Organisationen zur Hilfeleistung in das Ausland entsandt werden, BGBl. Nr. 365/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 12 Abs. 5 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten die §§ 27 Abs. 5 und 28 Abs. 4 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
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