(1) Auf
Personen, die vor dem 1. Jänner 2012 in das
Ausland entsandt worden sind, sind bis zum Ablauf ihrer Entsendung die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(2) Für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes werden Entsendungen, die nach dem 1. Jänner 2012 verlängert werden, mit dem
Tag als abgelaufen gewertet,
AN dem die Entsendung ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.