Anl. 1 bag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Lehrlingshöchstzahlen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1970
Anl. 1
Bei mehr als 10 Gehilfen (Gesellen) auf je 2 Gehilfen 1 Lehrling bis einschließlich 20 Lehrlinge.
Bei mehr als 30 Gehilfen (Gesellen) auf je 20 Gehilfen je 1 Lehrling.
Lehrlinge im 4. Lehrjahr müssen im Zahlenverhältnis nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Bestimmungen über das Zahlenverhältnis finden auf Kinder des Betriebsinhabers, die im elterlichen Betrieb als Lehrlinge beschäftigt sind, sowie auf Lehrlinge, die nach vorzeitiger Auflösung eines Lehrverhältnisses die Meisterlehre fortsetzen, keine Anwendung.
Auf Kinder des Betriebsinhabers, die im elterlichen Betrieb als Lehrlinge tätig sind, finden die Bestimmungen über das Zahlenverhältnis keine Anwendung.
Vorzeitig kann ein weiterer Lehrling aufgenommen werden, wenn ein auf Grund obiger Regelung beschäftigter Lehrling das 6. Lehrhalbjahr begonnen hat.
In Kleinbetrieben sowie bei sonstigen begründeten Ausnahmefällen kann vorzeitig ein weiterer Lehrling eingestellt werden, und zwar dann, wenn ein auf Grund obiger Regelung beschäftigter Lehrling das 6. Lehrhalbjahr begonnen hat. Lehrlinge mit einer mindestens viermonatigen Lehrzeit können bei Lehrplatzwechsel ohne Anrechnung auf das Zahlenverhältnis aufgenommen werden, doch Beschränkt sich diese Einstellung lediglich auf einen solchen Lehrling pro Betrieb.
Mehrere Betriebe desselben Unternehmens in einem Ort oder ein Betrieb mit mehreren Zweigstellen gelten als ein Betrieb.
Auf Kinder des Betriebsinhabers, die im elterlichen Betriebe als Lehrlinge tätig sind, finden die Bestimmungen über das Zahlenverhältnis keine Anwendung.
In Kleinbetrieben (bis 4 Gehilfen) sowie in sonstigen begründeten Ausnahmefällen, kann vorzeitig ein weiterer Lehrling eingestellt werden und zwar dann, wenn ein auf Grund obiger Regelung beschäftigter Lehrling das 6. Lehrhalbjahr begonnen hat.
Lehrlinge mit einer mindestens viermonatigen Lehrzeit können bei Lehrplatzwechsel ohne Anrechnung auf das Zahlenverhältnis aufgenommen werden, doch Beschränkt sich diese Einstellung lediglich auf einen solchen Lehrling pro Betrieb.
Mehrere Betriebe desselben Unternehmens in einem Ort oder ein Betrieb mit mehreren Zweigstellen gelten als ein Betrieb.
Lehrlinge mit einer mindestens viermonatigen Vorlehrzeit können bei Lehrplatzwechsel ohne Anrechnung auf die Verhältniszahl aufgenommen werden.
Meisterkinder, die im elterlichen Betrieb lernen, sind auf die Verhältniszahl nicht anzurechnen.
Mehrere Betriebe desselben Unternehmens in einem Ort (oder ein Betrieb mit mehreren Zweigstellen) gelten als ein Betrieb.
Bei der Bestimmung der Zahl der Lehrlinge werden nicht berücksichtigt:
Der 1. Lehrling, wenn er bereits im letzten Lehrjahr steht, andere Lehrlinge, wenn sie im letzten Lehrhalbjahr stehen, Kinder oder Wahlkinder des Betriebsinhabers, wenn sie im elterlichen Betrieb als Lehrlinge tätig sind, und Lehrlinge, die einen Teil der Lehrzeit schon in einem anderen Lehrbetrieb zurückgelegt haben.
Lehrlinge, die einen Teil ihrer Lehrzeit schon zurückgelegt haben, deren Lehrverhältnis aber gelöst wurde, fallen nicht unter die Bestimmungen über das Zahlenverhältnis.
Lehrlinge, die mindestens 4 Monate ihrer Lehrzeit zurückgelegt haben, können bei Weiterlehre in einem anderen Betrieb ohne Anrechnung auf das festgelegte Zahlenverhältnis beschäftigt werden.
Auf Lehrlinge, die im 4. Lehrjahr stehen, sowie auf Kinder des Betriebsinhabers, die im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, finden diese Bestimmungen ebenfalls keine Anwendung. Mehrere Betriebe (Filialen) desselben Unternehmens gelten als ein Betrieb.
Lehrlinge, die im 3. und 4. Lehrjahr stehen, sowie Lehrlinge, die mindestens 4 Monate ihrer Lehrzeit zurückgelegt haben, deren Lehrverhältnis aber gelöst wurde, fallen bei Weiterlehre in einem anderen Betrieb nicht unter die Bestimmungen über das Zahlenverhältnis.
Auf Kinder des Betriebsinhabers, die im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, finden diese Bestimmungen ebenfalls keine Anwendung.
Mehrere Betriebe desselben Unternehmens in einem Ort (oder ein Betrieb mit mehreren Zweigstellen) gelten als ein Betrieb.
Auf Lehrlinge, die im 4. Lehrjahr stehen, sowie auf Kinder des Betriebsinhabers, die im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Mehrere Betriebe (Filialen) desselben Unternehmens gelten als ein Betrieb.
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