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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.12.2019
§ 100
(1) Abweichend von § 98 Abs. 1 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn
- 1. die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen oder
- 2. eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen soll.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist eine elektronische Zustellung nur über ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 ZustG zulässig.