§ 166 bao

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

2. Beweise.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1962
§ 166 a) Allgemeine Bestimmungen.
Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
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