§ 20 bao

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1962
§ 20 1. Ermessen.
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
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