§ 229 bao

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

D. Allgemeine Bestimmungen über die Einbringung und Sicherstellung.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 229 1. Rückstandsausweis.
Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
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