§ 242 bao

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 30.10.2019
§ 242 H. Behandlung von Kleinbeträgen.
(1) Abgabenbeträge unter 20 Euro sind nicht zu vollstrecken. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen zu entrichten sind, und für die zu diesen zu erhebenden Nebenansprüche.
(2) Guthaben unter fünf Euro sind nicht Von Amts wegen zurückzuzahlen.
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