§ 242a bao

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 29.12.2015
§ 242a
(1) Für Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Abweichend von § 242 Abs. 1 erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken.
(2) Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Guthaben (§ 215) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt sinngemäß für Rückzahlungen gemäß § 240 Abs. 3 und § 241.
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