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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 252
(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der BegrĂŒndung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemĂ€Ă.
(3) Ist ein Bescheid gemÀà § 295 Abs. 3 geĂ€ndert oder aufgehoben worden, so kann der Ă€ndernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der BegrĂŒndung angefochten werden, dass die in dem zur Ănderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.