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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 254
Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.