Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 260 7. Zurückweisung der Beschwerde
(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
- a) nicht zulässig ist oder
- b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.