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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 26.03.2009
§ 44a
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Für Bescheide gemäß § 44 Abs. 2 sind die Abgabenbehörden zuständig, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.