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2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien A. Abgabenbehörden 1. Allgemeine BestimmungenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 49 Bundesfinanzverwaltung
Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus
- 1. den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich:
- a) dem Bundesminister für Finanzen,
- b) den Finanzämtern, und zwar
- – dem Finanzamt Österreich und
- – dem Finanzamt für Großbetriebe und
- c) dem Zollamt Österreich;
- 2. dem Amt für Betrugsbekämpfung,
- 3. den Zentralen Services und
- 4. dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge.