§ 49 bao

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien A. Abgabenbehörden 1. Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 49 Bundesfinanzverwaltung
Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus
1. den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich:
a) dem Bundesminister für Finanzen,
b) den Finanzämtern, und zwar
– dem Finanzamt Österreich und
– dem Finanzamt für Großbetriebe und
c) dem Zollamt Österreich;
2. dem Amt für Betrugsbekämpfung,
3. den Zentralen Services und
4. dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge.
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