§ 53 bao

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 53 Vorgehen bei Unzuständigkeit
Die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit Von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters AN die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter AN diese zu verweisen.
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