Kategorie:
2. Bundesminister für FinanzenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 55 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen als Abgabenbehörde ergibt sich aus dem jeweils durch Bundesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für ihn festgelegten Aufgabenbereich.