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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 122
(1) Wer Gegenstände herstellen oder gewinnen will, AN deren Herstellung, Gewinnung, Wegbringung oder Verbrauch eine Abgabepflicht geknüpft ist, hat dies der Abgabenbehörde vor Eröffnung des Betriebes anzuzeigen.